Nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Medizinprodukten

Auch eine Verwendung von Medizintechnik außerhalb der vom Hersteller definierten sogenannten Zweckbestimmung (siehe Art. 2 Abs. 12 MDR) führt – erst recht – bei einem Vorkommnis dazu, dass es eine ernsthafte Haftungsthematik geben kann. Hersteller wie auch Ihr Versicherer können dann – zu recht – die Haftung ablehnen.

Weite Definition von “bestimmungsgemäße Verwendung”

Dabei ist es egal, ob ein Badewannen-Lift auf einmal zur Umlagerung im Krankenbett genutzt wird oder ein Medizinprodukt im Sinne der Medizinprodukte-Verordnung (MP-VO/MDR) falsch gelagert wird im Sinne des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.