• Niedergelassene Ärzte profitieren von 1x1MED Dienstleistungen.

1x1MED – Angebote für Betreiber:innen

1x1med – Medizintechnik einfach wie das Einmal-Eins.

1x1MED für Patienten-Sicherheit Anwender-Sicherheit Betreiber-Sicherheit

1x1MED ist Anbieter im Bereich des technischen Praxismanagement. Mit einem großen Portfolio von Dienstleistungen für Betreiber:innen rund um die Medizintechnik in Praxen, MVZ, ambulanten sowie stationären Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen, steht 1x1MED für an Ihrer Seite und unterstützt in der täglichen Arbeit.

  • Termin-Services

    Termin-Services: Alles im Blick und zeitnah geplant: Termine der verschiedensten Prüfungen in einer Praxis. In einer Hand. Inkl. Betreuung vor Ort

  • Dokumentation

    Von der Prüfung der regulatorischen Compliance bis hin zur aktiven Übernahme von diversen Dokumentationspflichten.

  • Beratung

    Beratung bei Neukäufen sowie als Schnittstelle zwischen verschiedenen technischen Stakeholdern. Wir sprechen dieselbe Sprache.

Alles im Blick?

Gesundheitseinrichtung haben alleine nur im Bereich der Medizintechnik eine Vielzahl von Regularien im Blick zu behalten:

Alleine nur die Regularien in Bezug auf die Medizintechnik im Blick zu halten ist eine Herausforderung.

Betreiber-Checkliste

Laden Sie hier die Checkliste und prüfen Sie den Status Ihrer Gesundheitseinrichtung. Zu Beratungszwecken erlauben wir uns, Sie im Nachgang zu kontaktieren.
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Ich bestätige, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und zu Beratungszwecken kontaktiert zu werden.

Betreiber:innen erwartet viele Haftungsfragen.

Sicherheit für viele.
Haftung für einzelne.

Die Medizinprodukte-Verordnung, die Medizinproduktebetreiberverordnung sowie das Medizinproduktedurchführungsgesetz haben gemeinsam einen grundsätzlichen Fokus. Die Sicherheit von Patient:innen. Die Sicherheit von Anwender:innen, Dritten sowie Personen im öffentlichen Raum ist dabei genauso zu erwähnen. Entsprechend strahlt an vielen Stellen eine Haftungsthematik auf den Betreiber aus.

Informationen für Betreiber:innen im Gesundheitssystem

Medizinische Einrichtungen im niedergelassenen Bereich

Hausärzte, Gemeinschaftspraxen, Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Fachärzte wie Radiologen, Pulmologen, Neurologen, Urologen, Dermatologen etc. sowie Zahnärzte.

Einrichtungen im ambulanten und stationären Bereich

Chirurgische Zentren, orthopädische Schwerpunktversorgung sowie anästhesiologische Zentren als auch Krankenhäuser und Pflegeheime

Apotheken und Sanitätshäuser

Zweigleisige Betreiberverantwortung effektiv wahrnehmen

Betreiber im Gesundheitssystem

Krankenkassen, Leistungsträger, Kassenärztliche Vereinigungen, Banken und Investoren sowie Medizintechnik-Hersteller.

Veterinär-Mediziner:innen als Betreiber

Auch in veterinärmedizinischen Einrichtungen fällt Medizintechnik unter die Betreiberverordnung.

Nicht gefunden, was Sie suchen?

Individuelle Fragestellungen beantworten wir Ihnen gerne direkt im 1:1 Kontakt.

Das Diagramm zeigt nach der MPBetreiberV, welche Pflichten ein Betreiber von Medizintechnik hat.

Schwarz auf Weiß

Neben vielen anderen Regularien und dem Standesrecht gilt für Ärzt:innen als Betreiber:innen von Medizintechnik auch die Medizinproduktebetreiber-Verordnung. Als greifbares Element stechen das Bestandsverzeichnis sowie die Medizinproduktebücher heraus. Während es je Gesundheitseinrichtung nur ein Bestandsverzeichnis gibt, muss es so viele Medizinproduktebücher geben, wie aktive und nicht implantierbare Medizintechnik. Das genutzte Datenformat bzw. digitaler oder (analoger) schriftlicher Nachweise ist nicht relevant.

Betreiberpflichten außerhalb von Praxen

Im Laufe der Zeit hat der Gesetzgeber die Betreiberpflicht entsprechend definiert und die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit die Betreiberpflicht für die verschiedenen Mitspieler im Gesundheitssystem klar definiert.

Unter anderem fällt den Leistungsträgern, den verordnenden Ärzten, den ausliefernden Sanitätshäusern sowie Pflegeeinrichtungen wie auch Pflegediensten eine Mit-Betreiberpflicht zu. Dieses jeweils im Sinne der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreiberV) §3 Absatz 2 Satz 1 sowie §2 Absatz 2. Es ist also sinnvoll unter allen Beteiligten im Sinne des Patientenwohles und der Patientensicherheit ein gemeines Verständnis der Verantwortung im Sinne einer kontraktuellen Übereinkunft herzustellen.

Das Bundesgesundheitsministerium hat auf seiner Seite die Definition von Gesundheitseinrichtungen sehr klar ausformuliert. Hier informieren.

Verordnender Arzt

Der verordnende Arzt hat eine (Mit)Betreiberpflicht

Gesundheitseinrichtungen

Darunter fallen z.B. Pflegeheime oder Pflegedienste

Sanitätshaus

Das liefernde Sanitätshaus hat ebenfalls eine (Mit)Betreiberpflicht

Krankenkasse

Die Krankenkasse als Leistungsträger hat ebenfalls eine (Mit)Betreiberpflicht

Leistungen für Betreiber im Gesundheitswesen

Hand in Hand. Medizintechnik einfach. Endlich!

Hand in Hand

Unsere Integration in den Praxisbetrieb ist nahtlos. Zum Beispiel bereiten wir auf Wunsch alles bis zur Unterschrift der Beauftragung einer Sicherheitstechnischen Kontrolle alles vor. Damit Betreiber:innen sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Schließlich sind Betreiber:innen neben ihrer (eigentlichen) Haupttätigkeit als Mediziner:in auch noch Teamleiter, Unternehmer, Buchhaltung und vieles mehr.

Kontakt zu 1x1MED

Beachten Sie bitte die Datenschutzerklärung.

Vorkommnis melden

Hier können Sie direkt ein Vorkommnis bei der deutschen Bundesbehörde für Arzneimittel und Medizintechnik (BfArM) melden.