1x1MED – Angebote für Betreiber:innen
1x1med – Medizintechnik einfach wie das Einmal-Eins.
1x1med – Medizintechnik einfach wie das Einmal-Eins.
1x1MED ist Anbieter im Bereich des technischen Praxismanagement. Mit einem großen Portfolio von Dienstleistungen für Betreiber:innen rund um die Medizintechnik in Praxen, MVZ, ambulanten sowie stationären Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen, steht 1x1MED für an Ihrer Seite und unterstützt in der täglichen Arbeit.
Gesundheitseinrichtung haben alleine nur im Bereich der Medizintechnik eine Vielzahl von Regularien im Blick zu behalten:
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Die Medizinprodukte-Verordnung, die Medizinproduktebetreiberverordnung sowie das Medizinproduktedurchführungsgesetz haben gemeinsam einen grundsätzlichen Fokus. Die Sicherheit von Patient:innen. Die Sicherheit von Anwender:innen, Dritten sowie Personen im öffentlichen Raum ist dabei genauso zu erwähnen. Entsprechend strahlt an vielen Stellen eine Haftungsthematik auf den Betreiber aus.
Hausärzte, Gemeinschaftspraxen, Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Fachärzte wie Radiologen, Pulmologen, Neurologen, Urologen, Dermatologen etc. sowie Zahnärzte.
Chirurgische Zentren, orthopädische Schwerpunktversorgung sowie anästhesiologische Zentren als auch Krankenhäuser und Pflegeheime
Zweigleisige Betreiberverantwortung effektiv wahrnehmen
Krankenkassen, Leistungsträger, Kassenärztliche Vereinigungen, Banken und Investoren sowie Medizintechnik-Hersteller.
Auch in veterinärmedizinischen Einrichtungen fällt Medizintechnik unter die Betreiberverordnung.
Individuelle Fragestellungen beantworten wir Ihnen gerne direkt im 1:1 Kontakt.
Neben vielen anderen Regularien und dem Standesrecht gilt für Ärzt:innen als Betreiber:innen von Medizintechnik auch die Medizinproduktebetreiber-Verordnung. Als greifbares Element stechen das Bestandsverzeichnis sowie die Medizinproduktebücher heraus. Während es je Gesundheitseinrichtung nur ein Bestandsverzeichnis gibt, muss es so viele Medizinproduktebücher geben, wie aktive und nicht implantierbare Medizintechnik. Das genutzte Datenformat bzw. digitaler oder (analoger) schriftlicher Nachweise ist nicht relevant.
Im Laufe der Zeit hat der Gesetzgeber die Betreiberpflicht entsprechend definiert und die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit die Betreiberpflicht für die verschiedenen Mitspieler im Gesundheitssystem klar definiert.
Unter anderem fällt den Leistungsträgern, den verordnenden Ärzten, den ausliefernden Sanitätshäusern sowie Pflegeeinrichtungen wie auch Pflegediensten eine Mit-Betreiberpflicht zu. Dieses jeweils im Sinne der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreiberV) §3 Absatz 2 Satz 1 sowie §2 Absatz 2. Es ist also sinnvoll unter allen Beteiligten im Sinne des Patientenwohles und der Patientensicherheit ein gemeines Verständnis der Verantwortung im Sinne einer kontraktuellen Übereinkunft herzustellen.
Das Bundesgesundheitsministerium hat auf seiner Seite die Definition von Gesundheitseinrichtungen sehr klar ausformuliert. Hier informieren.
Unsere Integration in den Praxisbetrieb ist nahtlos. Zum Beispiel bereiten wir auf Wunsch alles bis zur Unterschrift der Beauftragung einer Sicherheitstechnischen Kontrolle alles vor. Damit Betreiber:innen sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Schließlich sind Betreiber:innen neben ihrer (eigentlichen) Haupttätigkeit als Mediziner:in auch noch Teamleiter, Unternehmer, Buchhaltung und vieles mehr.
Hier können Sie direkt ein Vorkommnis bei der deutschen Bundesbehörde für Arzneimittel und Medizintechnik (BfArM) melden.