Betreiberverordnung endet nicht an der Praxistür

Betreiber von Gesundheitseinrichtungen, die regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte haben, müssen einen sogenannten Beauftragter für Medizinproduktesicherheit vorweisen können (§6 MPBetreiberV).

Die aus der Betreiberverordnung erwachsenden Pflichten enden nicht an der Praxistür. Der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit muss mit einer sogenannten Funktionsemailadresse auf der Webseite der Gesundheitseinrichtung genannt werden.

Es ist zu vermuten, dass ein Betreiber nicht extra eine Webseite aufsetzen muss, nur um eine Funktionsemail im Netz bekanntzugeben.

Die Funktionsadresse muss für die oder den beauftragten verfügbar sein und die Person, die die Funktion bekleidet, muss darüber auch erreichbar sein.