Ergänzung statt Ersatz: Einweisungen in der Gesundheitseinrichtung
Wichtig zu wissen ist, dass die Medizinproduktebetreiber-Verordnung (MPBetreiberV) eine Ergänzung zum bestehenden Arbeitsschutz darstellt und diese Verordnung einschlägige Arbeitsschutzvorschriften nicht ersetzt oder gar komprimiert.
So muss zum Beispiel eine Einweisung nach Artikel 4 DGUV 100-01 der Grundsätzen der Prävention der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung einmal im Jahr wiederholt und dokumentiert werden. Das Format der Dokumentation ist nicht definiert. Jedoch sollte die Dokumentation fälschungssicher und revisionssicher sein. Anlehnen kann sich der Betreiber dabei an die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung im kaufmännsischen Bereich, die er ebenfalls einhalten sollte.